BAYOOMED
  • Portfolio
    • Lösungen
      • Mobile Medical Apps
      • Connectivity
      • Cloud-basierte Lösungen
      • Desktop- und webasierte Lösungen
      • Künstliche Intelligenz
      • Cybersecurity
      • Agile Softwareentwicklung
      • Verifikation und Validierung
    • Inverkehrbringung
      • Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA)
      • BAYOOCARE
    • Unterstützung
      • Regulatorische Beratung
      • Klinische Bewertung
      • Risikomanagement
      • Qualitätsmanagement
      • Usability Engineering
      • Zulassung
      • Klassifikation
      • Post-Market Surveillance
  • Medical Software
    • Produktentwicklung
      • Anforderungsmanagement
      • Software-Architektur
      • Software Engineering
      • Embedded Software
      • Verifikation und Validierung
  • Über uns
    • Über BAYOOMED
      • Team
      • Zertifizierung (ISO 13485 Zertifikat)
      • Medical Device Experts
    • Über BAYOONET
      • BAYOOSOFT
      • BAYOOTEC
      • BAYOOCARE
      • Mechatronic
    • Success Stories
  • Aktuelles
  • Jobs and Karriere
  • Suche
  • Menü

Digitale Pflegeanwendungen: Der Trend um DiPA 2022

Digitale Pflegeanwendungen – kurz DiPA – prägen neben den Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) aktuell die Medizintechnik-Branche. Warum ist das so? Unter anderem, weil die Erstattungsfähigkeit von DiPA seit Beginn des Jahres 2022 nun auch gesetzlich geregelt ist. Welchen Nutzen bringen sie? Was gibt es Wissenswertes zur gesetzlichen Regelung? Und worin unterscheiden sich die Digitalen Pflege- und Gesundheitsanwendungen überhaupt?

Sinn und Zweck von DiPA ist, den Gesundheitszustand pflegebedürftiger Menschen zu stabilisieren oder zu verbessern. Dabei unterstützen die Applikationen Pflegebedürftige, Begleitpersonen und Pflegekräfte im Alltag. Auch zur verbesserten Kommunikation zwischen Angehörigen und Pflegekräften können sie genutzt werden.

Ein demenzkranker Mensch wird z.B. per DiPA mit personalisierten Gedächtnisspielen gefördert, während Angehörige mit Ratgebern oder digitalen Checklisten unterstützt werden.

Gut zu wissen

Digitale Pflegeanwendungen sind gesetzlich keine Medizinprodukte. Laut Sozialgesetzbuch sind es „Anwendungen, die wesentlich auf digitalen Technologien beruhen […]“ (vgl. § 40a SGB XI Digitale Pflegeanwendungen).

Anders als Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA), die CE-gekennzeichnete Medizinprodukte der Risikoklasse I oder IIa sind, unterliegen DiPA somit nicht den regulatorischen Anforderungen der MDR.

Gesetzliche Regelungen

Für Nutzer:innen gilt:

Gesetzlich betrachtet haben Pflegebedürftige, wenn im Einzelfall erforderlich, Anspruch auf eine ergänzende Leistung durch eine DiPA. Die Entscheidung über den Anspruch auf Erstattung liegt bei der Pflegekasse. Dabei kann eine Preisobergrenze von bis zu 50 Euro pro Monat bei der Erstattung in Anspruch genommen werden. Ist die DiPA teurer, haben Nutzer:innen die Mehrkosten selbst zu bezahlen.

Für Hersteller:innen gilt:

Die Aufnahme in das DiPA-Verzeichnis ist aktuell noch nicht möglich, da die Grundlage durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) noch geschaffen werden muss. Fest steht allerdings, dass ein vollständiger, digitaler Antrag zur Aufnahme in das Verzeichnis beim BfArM eingereicht werden muss. Innerhalb von drei Monaten entscheidet das Institut auf Zulassung oder Ablehnung des Antrags.

Wissenswert ist außerdem, dass der Vergütungsbetrag sowie die technischen und vertraglichen Rahmenbedingungen der DiPA innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme in das Verzeichnis mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen verhandelt werden müssen.

DiPA, DiGA – oder beides?

Eine Anwendung kann – nach aktuellem Stand – sowohl DiPA als auch DiGA sein. Lediglich die Anforderungen bei Antragstellung weichen voneinander ab. Bietet die App aber Funktionalitäten, die in beiden Kategorien gefordert sind, ist auch eine Zulassung und Listung in beiden Verzeichnissen möglich.

In welcher Weise eine Erstattung der Anwendung möglich wird, entscheiden Leistungsträger:innen.

Anforderungen an die DiPA

Der Gesetzestext § 78a SGB XI fasst die geltenden, regulatorischen Anforderungen kompakt zusammen.

Erfüllt werden müssen Anforderungen an:

  • Sicherheit, Funktionstauglichkeit und Qualität
  • Datenschutz und Datensicherheit (nach dem Stand der Technik)
  • pflegerischen Nutzen

Qualitätsmerkmale sind zudem:

  • Barrierefreiheit
  • altersgerechte Nutzbarkeit
  • Robustheit
  • Verbraucherschutz
  • Qualität der pflegebezogenen Inhalte und
  • Unterstützung bei der Nutzung der DiPA

Worin unterscheiden sich DiPA und DiGA?

Gemäß BfArM unterstützten DiGA dabei, Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen zu diagnostizieren, überwachen, behandeln oder zu lindern. Auch die Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen kann möglich gemacht werden.

DiPA richten sich dagegen gezielt an pflegebedürftige Menschen sowie deren Pflegekräfte (Angehörige wie auch Pflegedienste). Neben der Zielgruppe der Anwendungen gibt es allerdings noch weitere, wesentliche Unterschiede – ein Überblick:

News

  • Women at BAYOOMEDGrowing Femtech: Wie Apps wie MyIUS den Wandel bereiten20. Dezember 2022 - 14:34
  • BAYOOMED @ MEDICA 20227. Oktober 2022 - 14:39
  • Banner der HIMSS 2022Meet us at HIMSS 2022 in Helsinki10. Juni 2022 - 18:23

Ansprechpartnerin bei BAYOOMED

Miriam Schulze in schwarzer BluseMiriam
Schulze
CEO

miriam.schulze@bayoo.net

Darmstadt
Europaplatz 5
64293 Darmstadt

München
Aidenbachstraße 54
81379 München

Berlin 
Mariendorfer Damm 1-3
12099 Berlin

Kontakt

Telefon: +49 (0) 6151 – 86 18 – 0
Fax: +49 (0) 6151 – 86 18 – 150

E-mail: info@bayoo.net
Support: support@bayoo.net
Jobs: jobs@bayoo.net
Presse: presse@bayoo.net

© Copyright - BAYOOMED
  • Kontakt
  • BAYOONET AG
  • Datenschutzerklärung
  • Impressum
Digitale Revolution für die Zahnmedizin: Von der Idee zu OccluSense® BAYOOMED @DMEA 2022
Nach oben scrollen