Wer eine digitale Gesundheitsanwendung entwickelt und von gesetzlichen Krankenkassen bezahlt werden will, hat drei Wege: die DiGA-Verordnung, die ZPP-Zertifizierung für Apps und den Selektivvertrag mit einer einzelnen Kasse. Sie unterscheiden sich nicht nur im Aufwand, sondern vor allem darin, was pro Nutzer:in bei Dir ankommt, wer es zunächst zahlt und welche Abzüge drohen. Dieser Beitrag stellt die Vergütungswege nebeneinander, mit den Zahlen, die belegt sind, und mit klarer Ansage, wo es keine gibt.

Selbsttest: Welcher Vergütungsweg ist der beste für Deine Digital Health Anwendung?

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Der Überblick

Die Beträge sind nur eingeschränkt vergleichbar: Bei der DiGA geht es um den Vergütungsbetrag je Verordnung, bei der ZPP um Teilnahmegebühr und Zuschuss, beim Selektivvertrag um vertraglich vereinbarte Einheiten. Sie zeigen unterschiedliche Geschäftsmodelle, keine einheitlichen Umsätze pro Nutzer:in.

Vergütung bzw. Erlösquelle
Ø 227 Euro je 90-Tage-Verordnung (verhandelt oder festgesetzt), vorher Ø 552 Euro Herstellerpreis (40 DiGA mit verhandeltem oder festgesetztem Vergütungsbetrag (Stand 31.12.2025))

Wer zahlt
Krankenkasse vergütet den Hersteller

Abzüge und Risiken
Erfolgsabhängiger Anteil (seit 2026), Mengenabschlag (ab 2027), Streichung

Verfahrensdauer nach vollständiger Einreichung
BfArM 3 Monate (in begründeten Einzelfällen bis zu 3 weitere), Erprobung bis zu 12 Monate, um bis zu 12 verlängerbar

Reichweite
Alle gesetzlichen Krankenkassen

Vergütung bzw. Erlösquelle
Teilnahmegebühr, Zuschuss der Kasse

Wer zahlt
Versicherte zahlen und beantragen den Zuschuss bei ihrer Kasse

Abzüge und Risiken
Die Kasse entscheidet über den Zuschuss

Verfahrensdauer nach vollständiger Einreichung
Keine Frist im Leitfaden; zwei Stufen: Konzept anerkennen, dann Angebot zertifizieren

Reichweite
Grundsätzlich alle gesetzlich Versicherten, über den Zuschuss entscheidet die jeweilige Krankenkasse

Vergütung bzw. Erlösquelle
Verhandlungssache

Wer zahlt
Krankenkasse laut Vertrag

Abzüge und Risiken
Abhängigkeit von einzelnen Kassen

Verfahrensdauer nach vollständiger Einreichung
Offen

Reichweite
Nur Vertragskassen

Zur Verfahrensdauer kommen Entwicklung, Studie, Verhandlung und Vermarktung hinzu.

DiGA: veröffentlichte Durchschnittsbeträge und sinkende Vergütung

Bei der DiGA vergütet die Kasse den Hersteller, die Preise gelten je Verordnung. Im ersten Jahr nach der Aufnahme gelten die tatsächlichen Preise der Hersteller, gegebenenfalls begrenzt durch gruppenspezifische Höchstbeträge, die erst greifen, wenn eine DiGA im ersten Jahr mindestens 2.000-mal abgegeben wurde (ausgewiesen je 90 Tage). Danach gilt ein mit dem GKV-Spitzenverband vereinbarter oder von der Schiedsstelle festgesetzter Vergütungsbetrag.

Der Unterschied ist groß. Nach dem GKV-Bericht 2025 lag der durchschnittliche Herstellerpreis der 40 bereits verhandelten oder von der Schiedsstelle festgesetzten DiGA bei 552 Euro und der verhandelte Betrag bei 227 Euro, rund 59 Prozent weniger. Über alle DiGA seit 2020 reichen die Herstellerpreise von 119 bis 2.077 Euro. Im Kalenderjahr 2025 gaben die Kassen 171,3 Millionen Euro für 695.000 eingelöste Codes aus.

Dazu kommen Abzüge, die gesetzlich vorgegeben sind. Die Vergütungsvereinbarung muss ab dem 1. Januar 2027 einen mengenbezogenen Abschlag vorsehen: mindestens 2 Prozent ab mehr als 3.000 Abgaben im Jahr, mindestens 30 Prozent ab mehr als 100.000. Außerdem muss der Anteil erfolgsabhängiger Preisbestandteile seit dem 1. Januar 2026 mindestens 20 Prozent des Vergütungsbetrags betragen. Das betrifft den Vergütungsbetrag ab dem zweiten Jahr, nicht den Herstellerpreis im ersten Jahr.

Woran der Erfolg einer DiGA gemessen wird, regelt die anwendungsbegleitende Erfolgsmessung, kurz AbEM. Sie ist für alle dauerhaft gelisteten DiGA verpflichtend und wird mit der geänderten DiGA-Verordnung seit dem 1. Februar 2026 schrittweise eingeführt. Hersteller erfassen zu Beginn und am Ende der Nutzung strukturiert Daten zu Nutzungsdauer und Abbrüchen, zur patientenberichteten Veränderung des Gesundheitszustands und zur Zufriedenheit. Ab 2028 kommen indikationsspezifische, validierte Fragebögen hinzu. Die Ergebnisse gehen an das BfArM, das sie veröffentlicht, und an den GKV-Spitzenverband. Die Teilnahme der Patient:innen bleibt freiwillig. Für Dich heißt das: AbEM muss von Anfang an in Produktdesign, Datenarchitektur und Datenschutzkonzept mitgedacht werden, denn schwache Nutzungs- und Ergebnisdaten werden künftig öffentlich sichtbar und wirken sich auf die Position in den Preisverhandlungen aus.

Die Nachfrage ist stark konzentriert. Eine einzelne Anwendung machte 2025 rund 44 Prozent aller Abgaben aus, und nach Kenntnis des GKV-Spitzenverbands haben neun DiGA-Hersteller bis Ende 2025 eine Zahlungsunfähigkeit angemeldet. Ende 2025 waren 58 DiGA gelistet, 2025 gab es sechs Aufnahmen und sieben Streichungen. Für das Verfahren planst Du drei Monate ab vollständigem Antrag ein (in begründeten Einzelfällen bis zu drei weitere), ist der Nachweis noch nicht möglich, eine Erprobung von bis zu zwölf Monaten (nur Risikoklassen I und IIa), die um bis zu zwölf Monate verlängert werden kann. Mehr zum Verfahren in unserem Beitrag DiGA: Sechs Fakten für Hersteller.

ZPP-Zertifizierung für Apps: Teilnahmegebühr und Zuschuss

Rechtsgrundlage ist § 20 SGB V (Primäre Prävention und Gesundheitsförderung). ZPP-Kurse sind Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 5 SGB V. Die Krankenkasse kann diese Leistungen erbringen, wenn das Angebot nach § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB V zertifiziert ist. Die einheitlichen Kriterien und das Zertifizierungsverfahren legt der GKV-Spitzenverband im Leitfaden Prävention fest, die Zertifizierung übernimmt in ihrem Auftrag die Zentrale Prüfstelle Prävention.

Bei der ZPP verdienst Du, was Teilnehmende Dir zahlen. Die Kasse bezuschusst sie, nicht Dich: Du füllst die Muster-Teilnahmebescheinigung aus, die Versicherten reichen sie mit ihrem Antrag auf Bezuschussung bei ihrer Krankenkasse ein, und die Krankenkasse entscheidet über die Bezuschussung.

Die Zertifizierung gilt für digitale Prävention. Voraussetzungen sind ein Nutzennachweis durch eine Studie (ohne Studie vorläufig für ein Jahr), eine qualifizierte Unterstützungsperson mit Antwort innerhalb von 48 Stunden, eine Datenschutz-Folgenabschätzung und ein zertifiziertes Managementsystem für Informationssicherheit (ISMS). Eine App kann zugleich Medizinprodukt sein.

Selektivvertrag: Verhandlungssache

Nach § 140a Absatz 4a SGB V können Krankenkassen mit Herstellern von Medizinprodukten Verträge über besondere Versorgung mit digitalen Angeboten schließen. Das Gesetz legt keine Vergütung fest, sie wird zwischen den Vertragspartnern vereinbart. Eine Veröffentlichungspflicht für die Konditionen gibt es nicht. Eine Marktübersicht mit Preisen gibt es deshalb nicht, und die Beträge aus den DiGA-Verhandlungen sind kein Maßstab, weil dort ein eigenes bundesweites Verfahren gilt. Denkbar sind etwa Pauschalen je Nutzungszeitraum oder erfolgsabhängige Bestandteile. Welches Modell gilt, regelt der einzelne Vertrag. Zugang haben nur Versicherte der Vertragskassen. Ob ein Selektivvertrag mehr oder weniger bringt als eine DiGA, lässt sich deshalb nicht sagen.

Erlös ist nicht Gewinn

Alle Zahlen oben sind Erlöse. Kosten für Studien, Zulassung, Betrieb und Vertrieb sind nicht Teil dieser Vergleiche und nicht öffentlich belegt. Die Voraussetzungen kosten aber in jedem Weg Geld: bei der ZPP-Nutzennachweis, Datenschutz-Folgenabschätzung und Informationssicherheit, bei der DiGA, Aufwände für die CE-Kennzeichnung als Medizinprodukt, BSI-Zertifizierung nach TR-03161, klinische Evidenz und der Nachweis des Versorgungseffekts.

Welcher Weg lohnt sich für Dich?

Welcher Weg zu Deiner App passt, zeigt unser Selbsttest: In neun Fragen findest Du heraus, ob ZPP, DiGA oder Selektivvertrag für Dein Produkt am besten geeignet ist.

Fazit

Für die DiGA liegen veröffentlichte Durchschnittsbeträge vor, die durch den erfolgsabhängigen Anteil und ab 2027 durch den Mengenabschlag unter Druck stehen. Die ZPP-Zertifizierung ist ein eigener Weg für Präventions-Apps: Der Erlös hängt an Teilnahmegebühr und Zuschuss, die Anforderungen sind Studie, Datenschutz und ISMS. Beim Selektivvertrag fehlen Marktzahlen, die Konditionen verhandelst Du. Welcher Weg wirtschaftlicher ist, lässt sich aus den vorhandenen Zahlen allein nicht ableiten. Entscheidend sind Zweck, Evidenz und Reichweite Deiner App.

Häufige Fragen

Nach dem GKV-Bericht 2025 liegt der durchschnittliche verhandelte Vergütungsbetrag der 40 verhandelten oder festgesetzten DiGA bei 227 Euro je 90-Tage-Verordnung, nach einem durchschnittlichen Herstellerpreis von 552 Euro. Seit 2026 müssen mindestens 20 Prozent des Vergütungsbetrags erfolgsabhängig sein, ab 2027 kommt ein mengenbezogener Abschlag dazu. Über alle DiGA seit 2020 reichen die Herstellerpreise von 119 bis 2.077 Euro. Im Kalenderjahr 2025 gaben die Kassen 171,3 Millionen Euro für 695.000 eingelöste Codes aus (DiGA-Bericht 2025 des GKV-Spitzenverbands).

Der Erlös ist die Teilnahmegebühr, die Teilnehmende zahlen. Die Krankenkasse entscheidet über die Bezuschussung der Versicherten. Die Höhe der Gebühr legst Du selbst fest. Zur Größenordnung: Laut Präventionsbericht 2025 (Berichtsjahr 2024) von GKV-Spitzenverband und MD-Bund gaben die Krankenkassen 218,4 Millionen Euro für individuelle Präventionskurse aus, bei rund 1,89 Millionen Teilnahmen. 27 Prozent der Kurse fanden online statt. Die Zahlen gelten für alle Kursformen, nicht nur für zertifizierte Apps.

Nicht als Marktübersicht. Die Konditionen sind Vertragssache, und es gibt keine Veröffentlichungspflicht. Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt ein öffentliches Verzeichnis der Selektivverträge mit Vertragsbeginn und -ende, Geltungsbereich und beteiligten Leistungserbringern, aber ohne Vergütung.

Bei der DiGA dauert die BfArM-Prüfung formell drei Monate ab vollständigem Antrag, in begründeten Einzelfällen bis zu drei weitere, die Erprobung bis zu zwölf Monate, verlängerbar um bis zu zwölf. Die Praxis zeigt, dass die Zeiten hier nicht immer realistisch sind: Informell dauert es oft deutlich länger. Die ZPP-Zertifizierung läuft in zwei Stufen: erst das Konzept, dann das Angebot. Beim Selektivvertrag hängt es von der Verhandlung ab.

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