Wer eine digitale Gesundheitsanwendung entwickelt und von gesetzlichen Krankenkassen bezahlt werden will, hat drei Wege: die DiGA-Verordnung, die ZPP-Zertifizierung für Apps und den Selektivvertrag mit einer einzelnen Kasse. Sie unterscheiden sich nicht nur im Aufwand, sondern vor allem darin, was pro Nutzer:in bei Dir ankommt, wer es zunächst zahlt und welche Abzüge drohen. Dieser Beitrag stellt die Vergütungswege nebeneinander, mit den Zahlen, die belegt sind, und mit klarer Ansage, wo es keine gibt.
Der Überblick
Die Beträge sind nur eingeschränkt vergleichbar: Bei der DiGA geht es um den Vergütungsbetrag je Verordnung, bei der ZPP um Teilnahmegebühr und Zuschuss, beim Selektivvertrag um vertraglich vereinbarte Einheiten. Sie zeigen unterschiedliche Geschäftsmodelle, keine einheitlichen Umsätze pro Nutzer:in.
Zur Verfahrensdauer kommen Entwicklung, Studie, Verhandlung und Vermarktung hinzu.
DiGA: veröffentlichte Durchschnittsbeträge und sinkende Vergütung
Bei der DiGA vergütet die Kasse den Hersteller, die Preise gelten je Verordnung. Im ersten Jahr nach der Aufnahme gelten die tatsächlichen Preise der Hersteller, gegebenenfalls begrenzt durch gruppenspezifische Höchstbeträge, die erst greifen, wenn eine DiGA im ersten Jahr mindestens 2.000-mal abgegeben wurde (ausgewiesen je 90 Tage). Danach gilt ein mit dem GKV-Spitzenverband vereinbarter oder von der Schiedsstelle festgesetzter Vergütungsbetrag.
Der Unterschied ist groß. Nach dem GKV-Bericht 2025 lag der durchschnittliche Herstellerpreis der 40 bereits verhandelten oder von der Schiedsstelle festgesetzten DiGA bei 552 Euro und der verhandelte Betrag bei 227 Euro, rund 59 Prozent weniger. Über alle DiGA seit 2020 reichen die Herstellerpreise von 119 bis 2.077 Euro. Im Kalenderjahr 2025 gaben die Kassen 171,3 Millionen Euro für 695.000 eingelöste Codes aus.
Dazu kommen Abzüge, die gesetzlich vorgegeben sind. Die Vergütungsvereinbarung muss ab dem 1. Januar 2027 einen mengenbezogenen Abschlag vorsehen: mindestens 2 Prozent ab mehr als 3.000 Abgaben im Jahr, mindestens 30 Prozent ab mehr als 100.000. Außerdem muss der Anteil erfolgsabhängiger Preisbestandteile seit dem 1. Januar 2026 mindestens 20 Prozent des Vergütungsbetrags betragen. Das betrifft den Vergütungsbetrag ab dem zweiten Jahr, nicht den Herstellerpreis im ersten Jahr.
Woran der Erfolg einer DiGA gemessen wird, regelt die anwendungsbegleitende Erfolgsmessung, kurz AbEM. Sie ist für alle dauerhaft gelisteten DiGA verpflichtend und wird mit der geänderten DiGA-Verordnung seit dem 1. Februar 2026 schrittweise eingeführt. Hersteller erfassen zu Beginn und am Ende der Nutzung strukturiert Daten zu Nutzungsdauer und Abbrüchen, zur patientenberichteten Veränderung des Gesundheitszustands und zur Zufriedenheit. Ab 2028 kommen indikationsspezifische, validierte Fragebögen hinzu. Die Ergebnisse gehen an das BfArM, das sie veröffentlicht, und an den GKV-Spitzenverband. Die Teilnahme der Patient:innen bleibt freiwillig. Für Dich heißt das: AbEM muss von Anfang an in Produktdesign, Datenarchitektur und Datenschutzkonzept mitgedacht werden, denn schwache Nutzungs- und Ergebnisdaten werden künftig öffentlich sichtbar und wirken sich auf die Position in den Preisverhandlungen aus.
Die Nachfrage ist stark konzentriert. Eine einzelne Anwendung machte 2025 rund 44 Prozent aller Abgaben aus, und nach Kenntnis des GKV-Spitzenverbands haben neun DiGA-Hersteller bis Ende 2025 eine Zahlungsunfähigkeit angemeldet. Ende 2025 waren 58 DiGA gelistet, 2025 gab es sechs Aufnahmen und sieben Streichungen. Für das Verfahren planst Du drei Monate ab vollständigem Antrag ein (in begründeten Einzelfällen bis zu drei weitere), ist der Nachweis noch nicht möglich, eine Erprobung von bis zu zwölf Monaten (nur Risikoklassen I und IIa), die um bis zu zwölf Monate verlängert werden kann. Mehr zum Verfahren in unserem Beitrag DiGA: Sechs Fakten für Hersteller.
ZPP-Zertifizierung für Apps: Teilnahmegebühr und Zuschuss
Rechtsgrundlage ist § 20 SGB V (Primäre Prävention und Gesundheitsförderung). ZPP-Kurse sind Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 5 SGB V. Die Krankenkasse kann diese Leistungen erbringen, wenn das Angebot nach § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB V zertifiziert ist. Die einheitlichen Kriterien und das Zertifizierungsverfahren legt der GKV-Spitzenverband im Leitfaden Prävention fest, die Zertifizierung übernimmt in ihrem Auftrag die Zentrale Prüfstelle Prävention.
Bei der ZPP verdienst Du, was Teilnehmende Dir zahlen. Die Kasse bezuschusst sie, nicht Dich: Du füllst die Muster-Teilnahmebescheinigung aus, die Versicherten reichen sie mit ihrem Antrag auf Bezuschussung bei ihrer Krankenkasse ein, und die Krankenkasse entscheidet über die Bezuschussung.
Die Zertifizierung gilt für digitale Prävention. Voraussetzungen sind ein Nutzennachweis durch eine Studie (ohne Studie vorläufig für ein Jahr), eine qualifizierte Unterstützungsperson mit Antwort innerhalb von 48 Stunden, eine Datenschutz-Folgenabschätzung und ein zertifiziertes Managementsystem für Informationssicherheit (ISMS). Eine App kann zugleich Medizinprodukt sein.
Selektivvertrag: Verhandlungssache
Nach § 140a Absatz 4a SGB V können Krankenkassen mit Herstellern von Medizinprodukten Verträge über besondere Versorgung mit digitalen Angeboten schließen. Das Gesetz legt keine Vergütung fest, sie wird zwischen den Vertragspartnern vereinbart. Eine Veröffentlichungspflicht für die Konditionen gibt es nicht. Eine Marktübersicht mit Preisen gibt es deshalb nicht, und die Beträge aus den DiGA-Verhandlungen sind kein Maßstab, weil dort ein eigenes bundesweites Verfahren gilt. Denkbar sind etwa Pauschalen je Nutzungszeitraum oder erfolgsabhängige Bestandteile. Welches Modell gilt, regelt der einzelne Vertrag. Zugang haben nur Versicherte der Vertragskassen. Ob ein Selektivvertrag mehr oder weniger bringt als eine DiGA, lässt sich deshalb nicht sagen.
Erlös ist nicht Gewinn
Alle Zahlen oben sind Erlöse. Kosten für Studien, Zulassung, Betrieb und Vertrieb sind nicht Teil dieser Vergleiche und nicht öffentlich belegt. Die Voraussetzungen kosten aber in jedem Weg Geld: bei der ZPP-Nutzennachweis, Datenschutz-Folgenabschätzung und Informationssicherheit, bei der DiGA, Aufwände für die CE-Kennzeichnung als Medizinprodukt, BSI-Zertifizierung nach TR-03161, klinische Evidenz und der Nachweis des Versorgungseffekts.
Welcher Weg lohnt sich für Dich?
Welcher Weg zu Deiner App passt, zeigt unser Selbsttest: In neun Fragen findest Du heraus, ob ZPP, DiGA oder Selektivvertrag für Dein Produkt am besten geeignet ist.
Fazit
Für die DiGA liegen veröffentlichte Durchschnittsbeträge vor, die durch den erfolgsabhängigen Anteil und ab 2027 durch den Mengenabschlag unter Druck stehen. Die ZPP-Zertifizierung ist ein eigener Weg für Präventions-Apps: Der Erlös hängt an Teilnahmegebühr und Zuschuss, die Anforderungen sind Studie, Datenschutz und ISMS. Beim Selektivvertrag fehlen Marktzahlen, die Konditionen verhandelst Du. Welcher Weg wirtschaftlicher ist, lässt sich aus den vorhandenen Zahlen allein nicht ableiten. Entscheidend sind Zweck, Evidenz und Reichweite Deiner App.
Häufige Fragen
Was Du dazu auf unserer Website findest
- DiGA – Von der DiGA-Entwicklung bis zur Zulassung: So unterstützen wir Dich.
- DiGA: Sechs Fakten für Hersteller – Welche sechs Fakten Hersteller:innen vor dem BfArM-Antrag beachten sollten.
- MedicalOne Connect – Plattform für DiGA und DTx – Die Plattform für DiGA und DTx, inklusive DiGA Services wie Code-Validierung und Rechnungsstellung.














